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Like-Button sorgt für Abmahnung

Facebook Like-Button – kleines Symbol, große Wirkung. Viele Millionen Webseiten verwenden den Like-Button von Facebook. Das Landgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass dieser gegen das deutsche Datenschutzrecht verstößt. Zahlreiche Abmahnungen für Webseitenbetreiber liegen jetzt in der Luft.

Warum droht Seitenbetreibern eine Abmahnung?

Der Grund für vergangene und drohende Abmahnung für Seitenbetreiber, die den Facebook Like-Button auf ihrer Homepage eingebunden haben, ist das verwendete Plugin. Denn der Facebook-Plugin überträgt die Daten der Webseitenbesucher ungefragt an das soziale Netzwerk. Da es sich hierbei allerdings um personenbezogene Daten handelt, müssen die Nutzer dieser Übertragung zustimmen.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Einbindung des Facebook-Buttons oder ähnlichen Tools, welche die Daten der Besucher einer Webseite ungefragt an Facebook weiterleiten, nicht erlaubt ist. Hintergrund der Entscheidung ist, dass Facebook über den Like-Button und ähnliche Plugins ungefragt und ohne Zustimmung der Nutzer millionenfach die Nutzerdaten von Besuchern der Webseiten abgreift. Die Besucher der Webseiten müssen dafür nicht einmal Mitglied des sozialen Netzwerks sein.

Reaktionsmöglichkeiten

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und eine andere Instanz eine andere Entscheidung treffen könnte, gilt es für Seitenbetreiber jetzt schon zu reagieren. Durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf der Webseite auf Funktionen wie den Like-Button von Facebook nicht mehr aus.

Empfohlenes Vorgehen

  1. Entfernen Sie alle von Facebook zur Verfügung gestellten Page-Plugins sowie mit Plugins eingebundene Like- und Share-Buttons von ihrer Webseite.
  2. Verwenden Sie Tools, die ähnliche Funktionen wie der Like- oder Share-Button bieten, die aber keine personenbezogenen Daten übertragen.
  3. Alternativ können Sie auf diese Tools verzichten und direkt oder über ein Facebook Symbol auf Ihre Facebook Seite verlinken. Die Urheber- und Markenrechte an den Logos von Facebook liegen allerdings allein beim Sozialen Netzwerk.

Alternative 2-Klick Lösung?

Heise hat die sogenannte 2-Klick Lösung entwickelt. Diese ist aus datenschutzrechtlicher Sicht besser als die von Facebook angebotene Variante. Hier werden zwar die gleichen personenbezogenen Daten an das soziale Netzwerk weitergeleitet wie beim Facebook Like-Button – allerdings erst einen Klick später. Heise hat diese Lösung entwickelt, damit Webseitenbetreiber überhaupt noch Facebook Funktionen anbieten können. Allerdings ist bei der Übertragung personenbezogener Daten zwingend die Zustimmung der Nutzer notwendig. Um diese zu erhalten, muss dem Nutzer jedoch erklärt werden, welche Daten das soziale Netzwerk wo speichert und zu welchem Zweck diese von Facebook verwendet werden. Eine wirksame Einwilligung werden Seitenbetreiber von ihren Besuchern dafür allerdings nicht erhalten, da Facebook nicht darüber informiert, zu welchem Zweck die gespeicherten Daten dienen. Die 2-Klick Lösungen sind also keine wirkliche Alternative zum bisher verwendeten Facebook Button. Am besten sind Lösungen bei denen keine personenbezogenen Daten gespeichert werden.

Betrifft das Urteil auch andere soziale Netzwerke?

Alle Plugins die personenbezogene Daten übertragen, sind vom Urteil des Landgerichts Düsseldorf betroffen. Dies trifft sowohl auf Twitter als auch Google+ zu. In diesen Fällen sollten die vorgestellten Lösungen ebenfalls angewandt werden.

Gilt das Urteil auch für private Webseiten?

Da das Urteil zur Verwendung des Facebook Like-Buttons einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund hat, können alle Webseiten, die nicht privat betrieben werden abgemahnt werden. Dies trifft auf Online-Shops, alle Seiten von Dienstleistern, Unternehmensseiten sowie Seiten mit Werbung und Affiliate Werbung zu.
Aber auch private Seiten können vom Urteil betroffen sein. Falls sie das aktuelle Facebook-Plugin verwenden, um den Like-Button einzubinden, wird ebenfalls gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Weitere Informationen finden Sie bei e-recht24.de

Sie wollen sich vor einer Abmahnung schützen aber dennoch nicht auf soziale Netzwerke verzichten? Dann fragen Sie bei den Profis von marketing2 nach Lösungen.

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