Schreiben Sie die Jahreszahl 2020 aus, um sich vor Betrugsfällen zu schützen

Die Jahreszahl 2020 nicht abkürzen – Betrugsgefahr

Darum sollten Sie das Jahr 2020 immer ausschreiben

Vorsicht bei der Jahreszahl 2020

Warum Sie auf Abkürzungen verzichten sollten

Das Jahr 2020 ist erst wenige Wochen alt, da gibt es neben all den rechtlichen Änderungen noch einen weiteren wichtigen Hinweis, die Jahreszahl 2020 auszuschreiben.

Diesen möchten wir heute gerne an Sie weitergeben.

Haben Sie sich schon an 2020 gewöhnt?

Um sich vor möglichen Betrugsfällen zu schützen, sollten Sie bei Datumsangaben z. B. auf Verträgen ab sofort allerdings die ganze Jahreszahl mit 2020 verwenden, anstatt mit „20“ abzukürzen.

Der Hintergrund liegt auf der Hand: Unterschreiben Sie beispielsweise einen Vertrag mit 10.01.20 statt mit 10.01.2020, dann könnte an das Datum mit einer zweistelligen Jahreszahl problemlos noch Zahlen hinzugefügt werden. Aus einem eigentlichen Jahr 2020 könnte so die letzten zwanzig Jahre eine beliebige Jahreszahl ergänzt werden wie z. B. 2002 oder 2015.

Gerade bei Darlehensvertragen oder Verträgen, die ein Schuldverhältnis begründen, könnte eine Forderung durch eine vorsätzliche Umdatierung plötzlich gem. § 194, 195 BGB als verjährt angesehen werden. Die Beweislast läge in diesem Fall dann beim Gläubiger, was nicht immer einfach zu begründen ist.

Ähnlich verhält es sich mit Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. bei einem Mietvertrag. Würde dieser auf ein früheres Jahr zurückdatiert, könnte der Vermieter rechtswidrig Zahlungen aus dem früheren Zeitraum geltend machen.

In diesem Fall kann sich ebenfalls die Beweislast seitens des Mieters als nicht einfach herausstellen, sofern keine anderweitigen Beweismittel vorliegen.

Unser Experten-Tipp

Auch wenn das nachträgliche Verändern von Dokumenten ohne nachweisbare Dokumentation eine Straftat darstellt, so schützt es dennoch nicht davor, in solch eine Falle zu tappen. Im schlimmsten Fall könnten Sie mangels Beweisen zur Zahlung per Gericht verpflichtet werden.

Damit Sie diese Gefahr vermeiden, raten Ihnen die Experten unserer Full-Service-Agentur vor allem in diesem Jahr bei der Unterschrift darauf zu achten, dass Sie die Jahreszahl 2020 ausschreiben!

Schützen Sie sich, lesen Sie auch: EUGH-Urteil zu Cookies

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